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rechtliche fragen zur kurzarbeit waehrend corona
COVID-19

Kann man bei Corona Kurzarbeit beantragen?

Die Arbeitsagentur benennt 4 Kriterien wie Arbeitsausfall, betriebliche Voraussetzungen, persönliche Voraussetzungen und die Anzeige bei der Arbeitsagentur. Diese Voraussetzungen müssen natürlich im Einzelfall geprüft werden. Der Arbeitsausfall muss wirklich vorliegen – nur finanzielle Verluste werden nicht gefördert. Arbeitsausfall kann entweder aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund eines unabwendbaren Ereignisses geschehen. Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar und von vorübergehender Natur sein.

Wirtschaftliche Gründe im Fall von Corona können z.B. Auftragsausfall oder fehlende Zulieferung sein. Unabwendbare Ereignisse sind z.B. auch behördlich angeordnete Maßnahmen. Mit anderen Worten: der auslösende Faktor Corona scheint in vielen Fällen zu greifen. Ob dann auch die anderen Voraussetzungen gegeben sind, wird im Einzelfall entschieden.

Achtung:

  • Erstattung des Kurzarbeitergelds durch die Arbeitsagentur ist monatlich nachträglich(!). D.h. es muss vorher ausgelegt werden.
  • Urlaub muss vorher abgebaut werden.
  • Der Arbeitgeber hat sich weiter an den Sozialversicherungskosten zu beteiligen.
D.h. es lassen sich nicht alle Personalkosten abwälzen und das Unternehmen benötigt zumindest ein gewisses Liquiditätspolster, um das Kurzarbeitergeld vorzustrecken.

Lt. Arbeitsagentur ist ein „auf Grund oder in Folge des Corona-Virus und/oder der damit verbundenen Sicherheitsmaßnahmen eingetretener Arbeitsausfall“ ausreichende Grundlage für die Beantragung von Kurzarbeitergeld. Quelle: Bund Verlag

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